Erstflug "EKOLOT´s ELF" in Krosno,PL
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Erstflug "EKOLOT´s ELF" in Krosno,PL
hallo,
die "ELF" fliegt!!!
http://www.youtube.com/watch?v=EEwXlUbBcQA
oder auf "you tube" P1050155
mfG
Rudolf javascript:emoticon(':D')
PS: habe den "Flieger" als ULM in F zugelassen(67BQQ). Noch einige Tests in Krosno, dann ist die ELF in Bitburg.
die "ELF" fliegt!!!
http://www.youtube.com/watch?v=EEwXlUbBcQA
oder auf "you tube" P1050155
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PS: habe den "Flieger" als ULM in F zugelassen(67BQQ). Noch einige Tests in Krosno, dann ist die ELF in Bitburg.
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hallo,
da es sich um einen "einsitzigen Motorsegler" handelt, ist zunächst wohl eine "Einweisung für Scheininhaber(Segelflug, PPL mit TMG)" möglich.
Da für eine "Segelflugausbildung" das u.A. notwendige "Medikal" erst vor dem 1. Alleinflug vorgelegt werden muss, ist es denkbar, eine gründliche Segelflugausbildung zu absolvieren bis zur "Alleinflugreife", dann die Ausbildung abbrechen(oder weitermachen, jedoch nur mit Fluglehrer). Wenn Du jemand findest, der Dir dann ein "120kg-Gerät" anvertraut, die Lehrberechtigung auf diesem Gerät hat, kannst Du weiter machen. Gugg´mal die "unverbindlichen" Ausbildungsrichtlinien an.
mfG
Rudolf
da es sich um einen "einsitzigen Motorsegler" handelt, ist zunächst wohl eine "Einweisung für Scheininhaber(Segelflug, PPL mit TMG)" möglich.
Da für eine "Segelflugausbildung" das u.A. notwendige "Medikal" erst vor dem 1. Alleinflug vorgelegt werden muss, ist es denkbar, eine gründliche Segelflugausbildung zu absolvieren bis zur "Alleinflugreife", dann die Ausbildung abbrechen(oder weitermachen, jedoch nur mit Fluglehrer). Wenn Du jemand findest, der Dir dann ein "120kg-Gerät" anvertraut, die Lehrberechtigung auf diesem Gerät hat, kannst Du weiter machen. Gugg´mal die "unverbindlichen" Ausbildungsrichtlinien an.
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Rudolf
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hallo w,
1. das hängt am LuftVG, § 4
Zitat Auszug:
§ 4
(1) Wer ein Luftfahrzeug führt oder bedient (Luftfahrer) bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn 1. der Bewerber das vorgeschriebene Mindestalter besitzt,
2. der Bewerber seine Tauglichkeit nachgewiesen hat,
3. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, ein Luftfahrzeug zu führen oder zu bedienen, und keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Bewerbers nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes bestehen,
4. der Bewerber eine Prüfung nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal bestanden hat und
5. dem Bewerber nicht bereits eine Erlaubnist gleicher Art und gleichen Umfangs nach Maßgabe dieser Vorschrift erteilt worden ist.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf sonstiges Luftfahrtpersonal sinngemäß anzuwenden, soweit seine Tätigkeit auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 erlaubnispflichtig ist.
... Zit. Ende
2. Die Verbände nicht befugt sind(lt. VG-Koblenz), (Ausbildungs)Vorschriften für "Personal u. Gerät" zu erlassen und der Gesetzgeber(LBA) hat noch keine (Ausb) Vorschriften f. Gerät nach LuftVZO, § 1, Abs.4(120kg) erlassen.
mfG
Rudolf
1. das hängt am LuftVG, § 4
Zitat Auszug:
§ 4
(1) Wer ein Luftfahrzeug führt oder bedient (Luftfahrer) bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn 1. der Bewerber das vorgeschriebene Mindestalter besitzt,
2. der Bewerber seine Tauglichkeit nachgewiesen hat,
3. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, ein Luftfahrzeug zu führen oder zu bedienen, und keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Bewerbers nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes bestehen,
4. der Bewerber eine Prüfung nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal bestanden hat und
5. dem Bewerber nicht bereits eine Erlaubnist gleicher Art und gleichen Umfangs nach Maßgabe dieser Vorschrift erteilt worden ist.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf sonstiges Luftfahrtpersonal sinngemäß anzuwenden, soweit seine Tätigkeit auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 erlaubnispflichtig ist.
... Zit. Ende
2. Die Verbände nicht befugt sind(lt. VG-Koblenz), (Ausbildungs)Vorschriften für "Personal u. Gerät" zu erlassen und der Gesetzgeber(LBA) hat noch keine (Ausb) Vorschriften f. Gerät nach LuftVZO, § 1, Abs.4(120kg) erlassen.
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Rudolf
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hallo,
dem steht (noch) die LuftPersV, § 42, für "Fußgänger" die Abs. 1-4, für "Scheininh." ev. der Abs. 6
Zitatauszug
(6) Die Ausbildung von Führern für Luftsportgeräte nach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung umfasst
1. für Führer von Hängegleitern, Gleitsegeln und anderen vergleichbaren Luftsportgeräten:
Vorbereitungs-, Start-, Steuer-, Lande- und Flugübungen mit unterschiedlichen Höhen sowie Überlandflugübungen unter Anleitung und Aufsicht eines Fluglehrers oder mit dessen Flugauftrag bis zur sicheren Beherrschung des Luftsportgerätes und der Startart, für Hängegleiter und Gleitsegel unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen an Flüge im Hochgebirge,
2. für Sprungfallschirmführer:
Packen von Sprungfallschirmen, Bodenübungen, Ausbildungssprünge unter Anleitung und Aufsicht eines
Sprunglehrers bis zur sicheren Beherrschung unter besonderer Berücksichtigung der Auslöseart von Sprungfallschirmen.
Zit.Ende
mfG
Rudolf
dem steht (noch) die LuftPersV, § 42, für "Fußgänger" die Abs. 1-4, für "Scheininh." ev. der Abs. 6
Zitatauszug
(6) Die Ausbildung von Führern für Luftsportgeräte nach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung umfasst
1. für Führer von Hängegleitern, Gleitsegeln und anderen vergleichbaren Luftsportgeräten:
Vorbereitungs-, Start-, Steuer-, Lande- und Flugübungen mit unterschiedlichen Höhen sowie Überlandflugübungen unter Anleitung und Aufsicht eines Fluglehrers oder mit dessen Flugauftrag bis zur sicheren Beherrschung des Luftsportgerätes und der Startart, für Hängegleiter und Gleitsegel unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen an Flüge im Hochgebirge,
2. für Sprungfallschirmführer:
Packen von Sprungfallschirmen, Bodenübungen, Ausbildungssprünge unter Anleitung und Aufsicht eines
Sprunglehrers bis zur sicheren Beherrschung unter besonderer Berücksichtigung der Auslöseart von Sprungfallschirmen.
Zit.Ende
mfG
Rudolf