"ausl. Ultraleichtflgz."
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"ausl. Ultraleichtflgz."
hallo,
Nach § 2 LuftVG bedürfen ausl. Luftfahrzeuge einer Einflugerlaubnis.
Nach der NfL I 99/09 , III u. IV sind die "Ultraleichtflugzeuge" davon ausgenommen.
In III/2 heißt es:
Ultraleichtflugzeuge bedürfen keiner gesonderten Einflugerlaubnis
In IV/3 heißt es:
Nichtgewerbliche Flüge ausländischer Luftfahrzeuge aus ICAO-Mitgliedstaaten innerhalb Deutschlands bedürfen keiner Einflug-Überflug- und Verkehrserlaubnis .
Damit hat der deutsche Gesetzgeber klargestellt, dass z. B. in Frankreich registrierte "UL´s " in Deutschland keiner Verkehrszul. bedürfen und demnach in D betrieben werden dürfen, selbstverst. mit deutschem SPL F.
Für die "120kg Geräte" ausl. Produktion gilt das auch. Der Hersteller muss lediglich die Lufttüchtigkeit bescheinigen, wie auch immer. Die dt. Forderung einer Musterprüfung nach dt. Recht ist damit ebenfalls "vom Tisch"- Es gilt "EU-Recht", auch wenn das den Verbänden nicht passt.
mfG
Rudolf
Nach § 2 LuftVG bedürfen ausl. Luftfahrzeuge einer Einflugerlaubnis.
Nach der NfL I 99/09 , III u. IV sind die "Ultraleichtflugzeuge" davon ausgenommen.
In III/2 heißt es:
Ultraleichtflugzeuge bedürfen keiner gesonderten Einflugerlaubnis
In IV/3 heißt es:
Nichtgewerbliche Flüge ausländischer Luftfahrzeuge aus ICAO-Mitgliedstaaten innerhalb Deutschlands bedürfen keiner Einflug-Überflug- und Verkehrserlaubnis .
Damit hat der deutsche Gesetzgeber klargestellt, dass z. B. in Frankreich registrierte "UL´s " in Deutschland keiner Verkehrszul. bedürfen und demnach in D betrieben werden dürfen, selbstverst. mit deutschem SPL F.
Für die "120kg Geräte" ausl. Produktion gilt das auch. Der Hersteller muss lediglich die Lufttüchtigkeit bescheinigen, wie auch immer. Die dt. Forderung einer Musterprüfung nach dt. Recht ist damit ebenfalls "vom Tisch"- Es gilt "EU-Recht", auch wenn das den Verbänden nicht passt.
mfG
Rudolf
Re: "ausl. Ultraleichtflgz."
...Es war und ist auch wirklich schwer zu verstehen, warum irgendwelche Komiker einer Deutschen Musterprüfstelle bei den Herstellern mitreden wollen, ohne natürlich etwas verantworten zu wollen, bzw. zu können.Fiedler R. hat geschrieben: ...Für die "120kg Geräte" ausl. Produktion gilt das auch. Der Hersteller muss lediglich die Lufttüchtigkeit bescheinigen, wie auch immer. Die dt. Forderung einer Musterprüfung nach dt. Recht ist damit ebenfalls "vom Tisch"- Es gilt "EU-Recht", auch wenn das den Verbänden nicht passt...
mfG
Rudolf
LG
Heck
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Hallo,
meines Wissens dürfen die ULs aber nicht dauerhaft hier betrieben werden. ich meine irgendwas mit max. 3 Monaten oder so. Nachprüfen kann das natürlich auf die Schnelle niemand. Nur bei einem Unfall oder ähnlichem kann natürlich nachvollzogen werden, ob das UL dauerhaft in D war oder nur ab und zu, denn dann hat man Zeit das nachzuprüfen.
Gruß Axel
meines Wissens dürfen die ULs aber nicht dauerhaft hier betrieben werden. ich meine irgendwas mit max. 3 Monaten oder so. Nachprüfen kann das natürlich auf die Schnelle niemand. Nur bei einem Unfall oder ähnlichem kann natürlich nachvollzogen werden, ob das UL dauerhaft in D war oder nur ab und zu, denn dann hat man Zeit das nachzuprüfen.
Gruß Axel
Unterwegs im Motorrad der Lüfte.
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Re: "ausl. Ultraleichtflgz."
[quote="Fiedler R."]hallo,
Damit hat der deutsche Gesetzgeber klargestellt, dass z. B. in Frankreich registrierte "UL´s " in Deutschland keiner Verkehrszul. bedürfen und demnach in D betrieben werden dürfen, selbstverst. mit deutschem SPL F.
... und natürlich in erster Linie mit dem Brevet et Licence de Pilote d'ULM.
Damit hat der deutsche Gesetzgeber klargestellt, dass z. B. in Frankreich registrierte "UL´s " in Deutschland keiner Verkehrszul. bedürfen und demnach in D betrieben werden dürfen, selbstverst. mit deutschem SPL F.
... und natürlich in erster Linie mit dem Brevet et Licence de Pilote d'ULM.
...würde sagen, es ist etwas fliegbares unter 120kg! Mustergeprüft durch den Hersteller, siehe Wikipedia (Musterprüfung):Timpilot hat geschrieben:Ohne Euch im Grunde wiedersprechen zu wollen habe ich die Frage:
War es nicht so, dass Ultraleichtflugzeuge keine Luftfahrzeuge sind sondern Luftsportgeräte und auch Luftfahrtgerät, aber eben keine Luftfahrzeuge???
Bin nicht sicher, möchte nur ein mögliches Misverständnis darlegen.
http://de.wikipedia.org/wiki/Musterpr%C3%BCfung
Deutsches Recht für Deutsche im Ausland, bezieht sich m.E. nur auf richtige Kabinenflugzeuge, die von Piloten gesteuert werden die Krawatten tragen, aber eben nicht auf unsere Spielzeuge.
War am WE an der Nordsee, mit meinem Kite und Waveboard fast 20 Minuten Airborne, würde sagen, es war mehr als nur ein kurzer Sprung.
LG
Heck
Bei meiner Ausbildung wurde seinerzeit erklaert, dass man mit dem deutschen Ul-Schein nur deutsch registrierte ULs fliegen darf. Andernfalls koennte ich mir ja jedes in einem EU Nachbarland registrierte UL nach Deutschland holen und hier rumfliegen! Mit der nationalen Bindung von SPL an die Registrierung eines Uls duerfte dies m.E. dann aber nicht mehr legal sein.
Warum registriert? Wo registrieren, dort wo Rennräder auch registriert werden? Wir sprechen aber doch schon von den "extra Leichten" unter 120 kg Leermasse, die gerade nicht registriert werden müssen, oder?!
Es muss m.E. nur rechtmäßig in den Warenverkehr gebracht worden sein, Musterprüfung (Lufttüchtigkeitsprüfung) mit Betriebshandbuch durch Herstellererklärung. Es ist schon ein bisschen komisch und sicher auch gefährlich, wenn von irgendeinem Komiker einer Musterprüfstelle etwas geprüft werden sollte, bzw. verlangt werden sollte, daß nicht vom Betriebshandbuch des Herstellers gedeckt ist. Alternativ, der Kasperl einer Musterprüfstelle schreibt für den Hersteller das Betriebshandbuch in "Eigenregie" selbst, so gut er es "zwischen Tür und Angel" kann!
Die Verbände schüchtern leider zur Zeit die Piloten mit ggf. fehlendem Versicherungsschutz ein, hätte eigentlich gedacht die Versicherung taugt etwas, die von den Verbänden extra für diese Geräte angeboten werden, nun ja. Der mögliche Haftpflichtschaden ist zudem noch mit dem möglichen Verlust des eigenen Lebens abgesichert, besser geht es doch aus Sicht eines Haftpflichtversicherers nicht, oder?!
LG
Heck
Es muss m.E. nur rechtmäßig in den Warenverkehr gebracht worden sein, Musterprüfung (Lufttüchtigkeitsprüfung) mit Betriebshandbuch durch Herstellererklärung. Es ist schon ein bisschen komisch und sicher auch gefährlich, wenn von irgendeinem Komiker einer Musterprüfstelle etwas geprüft werden sollte, bzw. verlangt werden sollte, daß nicht vom Betriebshandbuch des Herstellers gedeckt ist. Alternativ, der Kasperl einer Musterprüfstelle schreibt für den Hersteller das Betriebshandbuch in "Eigenregie" selbst, so gut er es "zwischen Tür und Angel" kann!
Die Verbände schüchtern leider zur Zeit die Piloten mit ggf. fehlendem Versicherungsschutz ein, hätte eigentlich gedacht die Versicherung taugt etwas, die von den Verbänden extra für diese Geräte angeboten werden, nun ja. Der mögliche Haftpflichtschaden ist zudem noch mit dem möglichen Verlust des eigenen Lebens abgesichert, besser geht es doch aus Sicht eines Haftpflichtversicherers nicht, oder?!
LG
Heck
Zuletzt geändert von Heck am Mi 27. Jul 2011, 08:00, insgesamt 1-mal geändert.
Hallo,
oder auch die Breitenerprobungsgenehmigungen, die z.B. vom Verband DHV für 64,- Euro an zahlreiche Piloten "verkauft" worden sind, die keinen Wert hatten. Dann kam noch der Effekt, daß ja schließlich "alle" die eine offene Klasse in Deutschland fliegen so eine Breitenerprobungsgenehmigung vom DHV hatten, bzw. glaubten sie vom DHV "KAUFEN" zu müssen.
Fazit: Nur der Hersteller darf eine Breitenerprobungsgenehmigung ausstellen.
LG
Heck
oder auch die Breitenerprobungsgenehmigungen, die z.B. vom Verband DHV für 64,- Euro an zahlreiche Piloten "verkauft" worden sind, die keinen Wert hatten. Dann kam noch der Effekt, daß ja schließlich "alle" die eine offene Klasse in Deutschland fliegen so eine Breitenerprobungsgenehmigung vom DHV hatten, bzw. glaubten sie vom DHV "KAUFEN" zu müssen.
Fazit: Nur der Hersteller darf eine Breitenerprobungsgenehmigung ausstellen.
LG
Heck
Also da kommt ein ziemlicher Stuß zusammen - ohne jemandem persönlich zu nahe treten zu wollen.
Maßgeblich ist § 99 Abs. 2 Satz 1 LuftVZO, der da sagt:
Ausländische motorgetriebene Luftsportgeräte, die von einem deutschen oder von einem ausländischen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, bedürfen der Muster- und Verkehrszulassung.
Da steht nichts von einem ausländischen Schein. Also hat der auch nichts damit zu tun. Und eine Einflug- oder Verkehrserlaubnis auch nicht.
Punkt.
Das kann man jahrelang predigen, aber manche Leute wollen`s um`s Verrecken nicht glauben und ziehen immer wieder irgendwo etwas heraus, was damit nicht im geringsten etwas zu tun hat, und interpretieren dann das hinein, was sie gerne haben wollen.
Normalerweise halte ich mich aus derartigen Diskussionen mittlerweile raus. Aber ich möchte gerne vermeiden, daß irgendjemand hier gutgläubig sich auf so einen Schmarrn verläßt und dann irgendwann teuer eines besseren belehrt wird.
Hans
Maßgeblich ist § 99 Abs. 2 Satz 1 LuftVZO, der da sagt:
Ausländische motorgetriebene Luftsportgeräte, die von einem deutschen oder von einem ausländischen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, bedürfen der Muster- und Verkehrszulassung.
Da steht nichts von einem ausländischen Schein. Also hat der auch nichts damit zu tun. Und eine Einflug- oder Verkehrserlaubnis auch nicht.
Punkt.
Das kann man jahrelang predigen, aber manche Leute wollen`s um`s Verrecken nicht glauben und ziehen immer wieder irgendwo etwas heraus, was damit nicht im geringsten etwas zu tun hat, und interpretieren dann das hinein, was sie gerne haben wollen.
Normalerweise halte ich mich aus derartigen Diskussionen mittlerweile raus. Aber ich möchte gerne vermeiden, daß irgendjemand hier gutgläubig sich auf so einen Schmarrn verläßt und dann irgendwann teuer eines besseren belehrt wird.
Hans
Es ist eine Kunst zu fliegen, oder vielmehr ein Trick. Der Trick ist, daß man lernt, wie man sich auf den Boden schmeißt, aber daneben. (Douglas Adams, Per Anhalter durch die Galaxis III)
Dennoch werden die musterzulassungsbefreiten Luftsportgeräte nicht zum Verkehr zugelassen und registriert, oder?snoopy hat geschrieben:...
Maßgeblich ist § 99 Abs. 2 Satz 1 LuftVZO, der da sagt:
Ausländische motorgetriebene Luftsportgeräte, die von einem deutschen oder von einem ausländischen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, bedürfen der Muster- und Verkehrszulassung.
Da steht nichts von einem ausländischen Schein. Also hat der auch nichts damit zu tun...
Hans
LG
Heck
Servus,snoopy hat geschrieben:Maßgeblich ist § 99 Abs. 2 Satz 1 LuftVZO, der da sagt:
Ausländische motorgetriebene Luftsportgeräte, die von einem deutschen oder von einem ausländischen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, bedürfen der Muster- und Verkehrszulassung.
hat jemand eine juristische Interpretation des Verbs "betreiben" zur Hand? Der Duden kennt nur "betreiben" im Sinne von "sich beschäftigen mit", z.B. "ein Hobby betreiben". Allerdings kann ich auch z.B. ein Fitness-Studio betreiben, ohne selbst die Geräte zu benutzen. Ich zahle dann also die Miete, kümmere mich um die Versicherungen, stelle Trainer ein usw.
Mir fällt beim Wörtchen "betreiben" immer eher der Kümmerer ein, als der Benutzer.
Finde ich jetzt einen Ausländer, der mein UL (im Ausland) zuläßt, versichert, sich also "kümmert", dann sollte obiger Paragraph nicht für mich zutreffen. Ich fliege das Fliegerle ja nur.
Da bräuchte man im Notfall aber schon einen gewieften Anwalt, oder? Wie seht ihr das?
Gruß, Jürgen
Re: "ausl. Ultraleichtflgz."
OK, Luftfahrzeuge. Aber UL's sind keine Luftfahrzeuge sondern Luftsportgeräte (?)Fiedler R. hat geschrieben:[...]
Nach § 2 LuftVG bedürfen ausl. Luftfahrzeuge einer Einflugerlaubnis.
Nach der NfL I 99/09 , III u. IV sind die "Ultraleichtflugzeuge" davon ausgenommen.
In III/2 heißt es:
Ultraleichtflugzeuge bedürfen keiner gesonderten Einflugerlaubnis
In IV/3 heißt es:
Nichtgewerbliche Flüge ausländischer Luftfahrzeuge aus ICAO-Mitgliedstaaten innerhalb Deutschlands bedürfen keiner Einflug-Überflug- und Verkehrserlaubnis .
[...]
Rudolf
Sind also Luftfahrzeuge gleich Flugzeuge ungleich Luftsportgeräte (?)
Das bezieht sich nun eindeutig auf ULs (Luftsportgeräte) und dient ganz offensichtlich ausschließlich dazu, das "ausflaggen" von ULs von in [D] ansässigen UL-Fliegern zu unterbinden.snoopy hat geschrieben:[...]Maßgeblich ist § 99 Abs. 2 Satz 1 LuftVZO, der da sagt:
Ausländische motorgetriebene Luftsportgeräte, die von einem deutschen oder von einem ausländischen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, bedürfen der Muster- und Verkehrszulassung.
Was ich nicht verstehe ist, das die (deutschen und auch andere europäische) Verbände es nicht hinkriegen EU-Recht endlich umzusetzen, wie man es im Bereich KFZ-Zulassung schon längst geschafft hat.
Um einen in Großbritannien gekauften PKW hier in [D] zuzulassen braucht man weiter nichts als ein CoC (Certificate of Conformity, darin bescheinigt der HERSTELLER das der PKW den EU-Bestimmungen entspricht) und eine einfache HU (Hauptuntersuchung, die den aktuellen technischen Zustand des Fahrzeugs bescheinigt)
Übertragen auf unser verkorkstes Verbände-Gebinde würde das also so funktionieren:
Ich kaufe ein Fliegerle in, sagen wir mal, Tschechien (EU-Mitglied). Das Fliegerle ist in Tschechien als Muster zugelassen, mit rechnerischem und praktischem Nachweis der Festigkeiten, hat dort eine Lärmmessung bestanden die auch den in [D] geforderten Werten entspricht, Vmin passt auch, Gewichte passen auch für [D].
Dann müsste der Hersteller nur noch ein CoC liefern, ein deutscher Prüfer Kl. 5 macht ne Jahresnachprüfung und der Flieger wird zugelassen.
Fertig.
Und jetzt frag ich: Warum klappt das nicht??? Ich hab keine Ahnung.
Vollkommenheit entsteht offensichtlich nicht dann, wenn man nichts mehr hinzuzufügen hat,
sondern wenn man nichts mehr wegnehmen kann.
(Antoine de Saint-Exupery)
sondern wenn man nichts mehr wegnehmen kann.
(Antoine de Saint-Exupery)