LuftGerPV neu hier § 13

Allgemeine Diskussionen über das "wahre" Ultraleichtfliegen

Moderator: Moderatorenteam

Antworten
Fiedler R.
Beiträge: 218
Registriert: So 12. Sep 2010, 06:42
Wohnort: D-56828 Alflen

LuftGerPV neu hier § 13

Beitrag von Fiedler R. » Mi 3. Apr 2013, 08:43

hallo,
die LuftGerPV ist mit Datum v. 15. Feb. 2013 geändert(wie übrigens die ges. Luftfahrtgesetzgebung). Von vormals 22 §en verbleiben neu noch 17. Neben dem vormals § 10a, jetzt § 11, ist der (jetzt)§ 13-Nachprüfungen- interessant.
Zitat:
§ 13 Nachprüfungen
(1) Bei Luftsportgerät mit einer höchstzulässigen Leermasse über 120 Kilogramm hat der Halter das von der zuständigen Stelle festgelegte Instandhaltungsprogramm innerhalb der darin festgesetzten Fristen vollständig durchzuführen. Zusätzlich wird das Luftsportgerät alle zwölf Monate einer Nachprüfung (Jahresnachprüfung) unterzogen. Diese dient der Feststellung der Lufttüchtigkeit und der Überprüfung der Übereinstimmung mit den im zugehörigen Gerätekennblatt enthaltenen Angaben. Die Nachprüfung ist in einem Nachprüfschein zu bescheinigen. Eine Ausfertigung des Nachprüfscheins ist zu den Betriebsaufzeichnungen des Luftfahrtgeräts zu nehmen; eine Ausfertigung des jeweils letzten Nachprüfscheins ist im Luftfahrzeug mitzuführen.
(2) Bei ein- oder zweisitzigem Luftsportgerät mit einer höchstzulässigen Leermasse bis zu 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät ist die Lufttüchtigkeit nach den vom Hersteller vorgegebenen
Anweisungen durch den Halter oder in dessen Auftrag nachzuprüfen oder nachprüfen zu lassen. Der Halter ist für die rechtzeitige und vollständige Durchführung der Prüfungen verantwortlich. Er hat dem Hersteller Mängel an dem Luftfahrtgerät oder an den Prüfanweisungen unverzüglich zu melden.
(3) Bei Flugmodellen mit einer höchstzulässigen Startmasse über 25 Kilogramm wird die Lufttüchtigkeit alle zwölf Monate nachgeprüft; wurden Änderungen an diesen Flugmodellen vorgenommen, erfolgt eine Nachprüfung vor dem ersten Flug. Hierzu hat der Halter dem Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes das Flugmodell
zur Nachprüfung vorzustellen und die durchgeführten Prüfungen von diesem Beauftragten bescheinigen zu lassen.

Ende
Es ist also auch für Luftsportgeräte ein von der zuständigen Stelle festgelegtes Instandhaltungsprogramm an zu wenden.???
Abs. 1, letzter Satz......Betriebsaufzeichnungen....., hierzeu ist an zu merken, dass es lt. neuer LuftBO den § en 15-Betriebsaufzeichnungen- ersatzlios- nicht mehr gibt!! . Schlampige Arbeit.
mfG
Rudolf[/b]
Timpilot
Beiträge: 1372
Registriert: Mo 29. Jan 2007, 10:26
Wohnort: Berlin & La Mancha (Spain)
Kontaktdaten:

Beitrag von Timpilot » Mi 3. Apr 2013, 09:20

Ein von der zuständigen Stelle festgelegtes Instandhaltungsprogramm kann ja evtl. auch eines sein, dass vom Hersteller im Wartungshandbuch beschrieben ist und von der zuständigen Stelle anerkannt wird, so wie bisher auch, oder!?
Antworten