Antwort vom Dulv auf Fragen zur DGAC

allgemeine Diskussionen über die Motorschirmfliegerei

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Airbär
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Antwort vom Dulv auf Fragen zur DGAC

Beitrag von Airbär » Fr 17. Okt 2014, 06:11

Hallo,
als Hinweis, im anderen Forum hat der Klaus Angerer beim Dulv nachgefragt was es mit der franz. Zulassung auf sich hat.
Ich stell es mal hier mit rein.

Sehr geehrter Herr Angerer,

danke für Ihre Nachricht.
Ich habe direkt unter Ihren Fragen geantwortet, dann ist es (hoffentlich) übersichtlicher.

Herzliche Grüße
Christina Schonert
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DULV Geschäftsstelle | Mühlweg 9 | 71577 Großerlach - Morbach
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Von: Tandemtrike Info [mailto:info@tandemtrike.at]
Gesendet: Montag, 13. Oktober 2014 13:47
An: Christina Schonert
Betreff: Motorschirm-Zulassungen

Sehr geehrte Frau Schonert,

da aufgrund der neuen Bestimmungen bzw. Auslegungen durch das LBA verschiedenste Gerüchte über die erforderlichen Zulassungen für den legalen Betrieb von Rucksackmotoren und Trikes in Deutschland im Umlauf sind bitte ich, folgende Fragen zu beantworten:

Fall 1: Ein Schirm mit DGAC-Zulassung wird erworben und mit einem in Deutschland mustergeprüften Motor geflogen. Ist hier noch ein K-Flug nötig – ja oder nein.
Nein, wenn der Pilot für seinen Schirm ein vollständig ausgefülltes fiche d’identification besitzt.
Siehe LuftGerPV § 11 Abs. 4: „Muster- oder Gerätezulassungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind unmittelbar gültig und ersetzen die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2.“
Da ist es dann auch egal, ob der Motor geprüft ist oder nicht – sobald der Schirm ein vollständig ausgefülltes DGAC-Papier hat (fiche d’identification), greift LuftGerPV § 11 Abs. 4.
Wichtig ist, dass das fiche vollständig ausgefüllt ist. D. h. der Händler / Hersteller muss auf dem fiche ganz unten den Verkauf des Schirms mit der Seriennr. xy an den Käufer YX am (Datum) bestätigen.
Damit dürften sich die Fälle 2 und 3 auch erledigt haben.
Fall 2: Ein Schirm mit DGAC-Zulassung wird erworben und mit einem in einem anderen EU-Land zugelassenen Motor geflogen. Der Motor hat aber keine D-Musterprüfung. Kann das System beim DULV angemeldet und versichert sowie legal geflogen werden? Wenn nein: was wäre dafür noch nötig?
Für die Eintragung des Kennzeichens muss uns das vollständig ausgefüllte fiche d’identification für den Schirm vorliegen. Siehe oben…
Für die Versicherung benötigen wir das fiche sowie – witzigerweise - die Daten des Motors, denn wir versichern – trotz fiche – den Motor.
Fall 3: Ein Schirm mit DGAC-Zulassung wird erworben und mit einem Motor geflogen, der keinerlei Zulassungen besitzt (etwa Eigenbau-Geräte). Kann das System beim DULV angemeldet und versichert sowie legal geflogen werden? Wenn nein: was wäre dafür noch nötig?
Siehe Fall 1 und 2…

Fall 4: Ein Motorschirmsystem mit österreichischer Zulassung soll in Deutschland geflogen werden. Ist dies ohne weiteres legal möglich? Kann dieses Motorschirmsystem dann auch in D zugelassen werden? Und kann der Motor dann (analog zu Fall 2) dann mit jeglichem DGAC-Schirm legal geflogen werden?
Damit der §11 Abs. 4 LuftGerPV greifen kann, muss es sich zwingend um eine staatliche Musterzulassung oder Musterprüfung handeln. D. h. das Papier muss von einer staatlichen Stelle ausgestellt sein. Wenn das bei der österreichischen Zulassung der Fall ist, geht das.
Wenn nicht, bitte auf die französische Schiene zurück greifen.

Vielen Dank für Ihre Mühe! Mir ist bewusst, dass hier viele Fragen nicht so ganz eindeutig zu beantworten sind, ich ersuche jedoch im Sinne der Rechssicherheit sowohl für die Piloten als auch für die Händler Klarheit zu schaffen.

LG
Klaus Angerer
Grüße aus Thüringen
Sandro
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