Änderung Verordnungen Jan. 2010
Verfasst: Mi 23. Feb 2011, 07:02
hallo,
bekanntl. ist die LuftVZO, § 1, Abs.4(LuftspGer. <120kg) im Jan. 2010 geändert worden.
Geändet wurden aber auch: BeauftrVO(eingefügt § 3a)
Zitat:
§ 3a
Die in den §§ 1 und 3 genannten Vereine werden beauftragt, die folgenden öffentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Gleitflugzeuge (§ 1 Abs. 4 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung) wahrzunehmen:
1. Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen für das Luftfahrtpersonal dieser Luftsportgeräte,
2. Erteilung der Erlaubnisse für die Ausbildung dieses Luftfahrtpersonals,
3. Erteilung der Erlaubnisse zum Starten und Landen mit diesen Luftsportgeräten außerhalb der genehmigten Flugplätze (§ 25 Luftverkehrsgesetz),
4. Aufsicht über den Betrieb dieser Luftsportgeräte auf Flugplätzen und Geländen, wenn beide ausschließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen und soweit nicht ein anderer Beauftragter die Aufsicht führt, und
5. Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der uftfahrtverwaltung in der jeweils gültigen Fassung.
Z.Ende
Aber auch die LuftVO wurde geändert, der § 4a eingefügt(Luftsportger....).
Zita LuftVO
§ 4a Luftsportgerät und unbemanntes Luftfahrtgerät
Auf den Betrieb von Luftsportgerät und unbemanntem Luftfahrtgerät finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit sich nicht aus den Besonderheiten dieser Luftfahrtgeräte, insbesondere der Freistellung von der Verkehrszulassung und dem Flugplatzzwang, der besonderen Betriebsform oder der fehlenden Besatzung die
Unanwendbarkeit einzelner Vorschriften ergibt.
Zitat Ende
Was heißt das? Gilt die LuftVO nicht für <120kg? Was bedeutet das insbes. für den §en 15 der LuftVO(Flugplatzzwang nach § 25 LVG)?
Auch die LuftBO hat diesen Satz(eingefügt der § 1a:
Zitat LuftBO:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Verordnung regelt den Betrieb von Luftfahrzeugen,
1. nach § 1c Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes,
1a. die nach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung keiner Musterzulassung bedürfen, soweit sich nicht aus den Besonderheiten dieser Luftfahrtgeräte, insbesondere der Freistellung von der Verkehrszulassung, die Unanwendbarkeit einzelner Vorschriften ergibt,
Z. Ende
Was bedeutet das insb. für den § 3, Abs. 2(Rettungsgerä)? Ist demnach für <120kg kein RG erforderlich?
Ich hätte da gerne Auskunft.
mfG
Rudolf
bekanntl. ist die LuftVZO, § 1, Abs.4(LuftspGer. <120kg) im Jan. 2010 geändert worden.
Geändet wurden aber auch: BeauftrVO(eingefügt § 3a)
Zitat:
§ 3a
Die in den §§ 1 und 3 genannten Vereine werden beauftragt, die folgenden öffentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Gleitflugzeuge (§ 1 Abs. 4 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung) wahrzunehmen:
1. Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen für das Luftfahrtpersonal dieser Luftsportgeräte,
2. Erteilung der Erlaubnisse für die Ausbildung dieses Luftfahrtpersonals,
3. Erteilung der Erlaubnisse zum Starten und Landen mit diesen Luftsportgeräten außerhalb der genehmigten Flugplätze (§ 25 Luftverkehrsgesetz),
4. Aufsicht über den Betrieb dieser Luftsportgeräte auf Flugplätzen und Geländen, wenn beide ausschließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen und soweit nicht ein anderer Beauftragter die Aufsicht führt, und
5. Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der uftfahrtverwaltung in der jeweils gültigen Fassung.
Z.Ende
Aber auch die LuftVO wurde geändert, der § 4a eingefügt(Luftsportger....).
Zita LuftVO
§ 4a Luftsportgerät und unbemanntes Luftfahrtgerät
Auf den Betrieb von Luftsportgerät und unbemanntem Luftfahrtgerät finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit sich nicht aus den Besonderheiten dieser Luftfahrtgeräte, insbesondere der Freistellung von der Verkehrszulassung und dem Flugplatzzwang, der besonderen Betriebsform oder der fehlenden Besatzung die
Unanwendbarkeit einzelner Vorschriften ergibt.
Zitat Ende
Was heißt das? Gilt die LuftVO nicht für <120kg? Was bedeutet das insbes. für den §en 15 der LuftVO(Flugplatzzwang nach § 25 LVG)?
Auch die LuftBO hat diesen Satz(eingefügt der § 1a:
Zitat LuftBO:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Verordnung regelt den Betrieb von Luftfahrzeugen,
1. nach § 1c Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes,
1a. die nach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung keiner Musterzulassung bedürfen, soweit sich nicht aus den Besonderheiten dieser Luftfahrtgeräte, insbesondere der Freistellung von der Verkehrszulassung, die Unanwendbarkeit einzelner Vorschriften ergibt,
Z. Ende
Was bedeutet das insb. für den § 3, Abs. 2(Rettungsgerä)? Ist demnach für <120kg kein RG erforderlich?
Ich hätte da gerne Auskunft.
mfG
Rudolf